Mittwoch, 25. September 2019

Tragt! Eure! Motorradbekleidung!

Tragt! Eure! Motorradbekleidung!


Eine jüngst veröffentlichte Studie der Unfallforschung der Versicherer hat bei vielen Motorradfahrerinnen und -fahrern für Unsicherheit gesorgt. Stellt diese Studie doch herkömmliche Motorradbekleidung hinsichtlich ihrer Schutzwirkung bei höheren Geschwindigkeiten infrage.
Wir möchten an dieser Stelle dringend aufklären:

Jeder Motorradfahrer ist mit Motorradbekleidung besser geschützt unterwegs als ohne! Und das bei jeder Geschwindigkeit.

Eine Lederkombi oder ein vergleichbarer Textilanzug werden in nahezu jeder Unfall- und Sturzsituation die Verletzungsfolgen des Unfalls reduzieren. Dabei wird sicherlich jedem klar sein, dass die schützenden Ausrüstungskomponenten von Kopf bis Fuß kein Allheilmittel in jeder Situation darstellen. Alles hat seine Grenzen, sogar die Blech-Karosse, die den Pkw-Fahrer umgibt. Auch Insassen von Pkw verunglücken. Dennoch stellt niemand den Sinn der Pkw-Knautschzone infrage.

Das Tragen von Motorradbekleidung ist immer ratsam. Doch oftmals heißt es bei schönem Wetter: „Wenn ich keine Motorradjacke trage, fahre ich aber besonders vorsichtig!“ oder „… ich fahre dann langsamer!“ oder „... ist doch nur eine kurze Strecke!“. Wetter- oder streckenlängen- oder geschwindigkeitsabhängiges Nutzungsverhalten ergibt keinen Sinn. Weiß der Pkw-Fahrer, der Sie übersieht doch nichts davon, ob Sie heute besonders vorsichtig unterwegs sind.

Wer also die Schutzwirkung von Motorradbekleidung relativiert und diskutiert in welchen Fällen sie hilfreich ist oder nicht, sei provokant gefragt: Welche Art eines Sturzes oder Anpralls planen Sie, wann und bei welcher Geschwindigkeit?

Von daher sollte nach wie vor jeder Motorradfahrende bei jeder Fahrt seine komplette Motorradausrüstung anlegen.

Quelle: IFZ.de

Sonntag, 1. September 2019

Neue Regelung zum Thema „Reifengröße“


Seit August 2019 gibt es eine neue Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Um konkreter zu werden: Wer eine andere Reifengröße fahren möchte, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen, muss dies in Zukunft prüfen und eintragen lassen.

Bis dato war die Nutzung einer anderen Reifengröße in vielen Fällen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Reifenherstellers möglich. Da diese aber kein amtliches Dokument im Sinne der StVZO darstellt, und da die Legalität der Selbsterklärung der Reifenhersteller immer wieder in Frage gestellt wurde, sah sich das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genötigt, eine neue Vorgehensweise festzulegen.

Wird dementsprechend eine nicht eingetragene Reifengröße verwendet, könnte damit im konkreten Einzelfall die Betriebserlaubnis eines Kraftrades erloschen sein. Eine Begutachtung seitens einer technischen Prüfstelle wird deswegen nach der neuen Vorgabe des Verkehrsministeriums zukünftig zwingend erforderlich.

Nach erteilter Abnahme können die Fahrzeugpapiere bei der nächsten Gelegenheit auf der Zulassungsstelle geändert werden, solange ist die Bescheinigung der Anbauabnahme mitzuführen.

Für diese strengere Auslegung gibt es aber natürlich auch eine Übergangsphase. Die neue Regelung gilt nämlich erst für Reifen, die nach dem 31.12.2019 produziert werden. Reifen, die bis zu diesem Stichtag hergestellt wurden, dürfen vorerst auch weiterhin nach der alten Regelung (mit Unbedenklichkeitsbescheinigung) genutzt werden. Trotzdem kann es bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen kommen, da das Fahrzeug im Sinne der StVZO nicht völlig regelkonform ist. Wir empfehlen deswegen, im Vorfeld der nächsten HU die Anbauabnahme vorzubereiten.

Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar.

(Als Herstellungsdatum gilt die DOT-Kennzeichnung auf dem Reifen, die die Kalenderwoche und das Jahr der Produktion angibt).

Quelle IFZ.